_ erzählte ausführlich, in welcher Situation sich C.________ zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Sicht befand, wie sie darauf reagiert habe und sie schliesslich erst später Auskunft über die beiden Vorfälle erhalten habe (pag. 43, Z. 60 ff.). C.________ bestätigte oberinstanzlich denn auch, ihre Mutter habe sie zwar am 20.10.2013 darauf angesprochen, es sei ihr aber peinlich gewesen, darüber zu sprechen. Sie habe es einfach nicht sagen wollen. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern. Ihre Mutter habe sie gefragt, was los sei. Aber sie sei nicht gross darauf eingegangen (pag. 413, Z. 34 ff.). C.________ gelang es folglich auch hier, den scheinbaren Widerspruch zu klären.