28, Z. 169 ff.). Damit gab sie gerade selbst zu Protokoll, kein lustiges oder harmloses Spielchen gemeint zu haben. Einen scheinbaren Widerspruch erblickt die Verteidigung ferner darin, dass C.________ ihrer Mutter bereits am Tattag vom Vorfall erzählt haben will (pag. 21, Z. 202 f.), K.________ aber eine andere Schilderung zu Protokoll gab. Sie habe C.________ vielmehr schon am Tattag nach dem Heimkommen gefragt, was los sei, sei dann aber von dieser abgewiesen worden. K.________ erzählte ausführlich, in welcher Situation sich C.__