und der Unterschied zwischen den beiden genannten Positionen nur marginal ist. Seitens der Verteidigung wurde zudem das ihrer Auffassung nach unverständliche Nachtatverhalten hervorgehoben, indem C.________ die Wohnung nicht sofort verlassen und den Vorfall nicht umgehend bei der Polizei gemeldet habe. C.________ konnte Ersteres für die Kammer hinreichend damit erklären, dass sie einfach zu naiv gewesen sei. Sie machte sich diesbezüglich auch verschiedentliche Vorwürfe. Geradezu opfertypisch ist ferner der Umstand, dass C.________ erst rund einen Monat nach dem fraglichen Vorfall (am 29.11.2013; pag. 6) mit ihrer Mutter zur Po-