27, Z. 155 f.). Rund drei Jahre nach dem Vorfall erklärte sie, er sei auf der Höhe ihrer Unterarme bis Ellbogengegend gewesen. Auch darin vermag die Kammer keinen relevanten Widerspruch zu erkennen, zumal C.________ gleichbleibend die Position des Beschuldigten und ihre eigene schilderte, nachvollziehbar vorzeigen konnte, wie sie sich aus dieser Fixierung zu lösen versucht habe (pag. 228, Z. 14; pag. 414, Z. 27 ff.) und der Unterschied zwischen den beiden genannten Positionen nur marginal ist.