27, Z. 158 ff.; pag. 226, Z. 26 ff.; pag. 227, Z. 1 ff.). Das von C.________ geschilderte Geschehen erweist sich des Weiteren als durchaus logisch konsistent sowie plausibel. Sie schilderte nichts, was nicht nachvollziehbar wäre. So ergibt sich aus den Aussagen von C.________ entgegen den Ausführungen der Verteidigung selbst, warum sie auf dem Bett unter dem Beschuldigten gelegen sei. Sie sei ihm ins Zimmer gefolgt bzw. er habe sie in einer weiteren Phase ins Zimmer gezerrt. Damit betrat sie das Schlafzimmer zwar nach dem Beschuldigten.