Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vermischte sie insbesondere die zweite und dritte Phase. Auf Frage konnte sie sich allerdings erinnern, dass sie vom Bett einmal habe aufstehen können und der Beschuldigte sie gepackt habe. Sie gab jedoch an, sich nicht mehr zu erinnern, zurück zum Sofa gegangen zu sein (pag. 30, Z. 256 ff.) bzw. sie glaube, sie habe sich einmal losreissen können, worauf er sie wieder gepackt habe (pag. 227, Z. 18 f.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Erinnerungen naturgemäss mit dem Zeitablauf verblassen – C.________ wurde staatsanwaltschaftlich denn auch erst rund ein Jahr bzw. erstinstanzlich nahezu drei Jahre nach dem Vorfall befragt.