Insgesamt fällt bei den Befragungen von C.________ auf, dass sie nach ihrer ersten Einvernahme weniger detailliert aussagte. Dies ist jedoch auf die Befragungssituation zurückzuführen, zumal C.________ bei der staatsanwaltschaftlichen, vorinstanzlichen und oberinstanzlichen Einvernahme primär auf konkrete Fragen antwortete und den Vorfall nicht mehr ausführlich in freier Rede schilderte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung sprach C.________ nur bei ihrer ersten Einvernahme von vier verschiedenen Phasen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vermischte sie insbesondere die zweite und dritte Phase.