Sie könne sich einfach noch erinnern, dass er auf ihr gekniet und es für sie sehr schlimm gewesen sei. Sie habe einfach gehen wollen (pag. 415, Z. 32 ff.). Sie konnte diesen Vorfall folglich mit Schilderungen ihrer Gefühle untermauern. Ferner gab sie mehrmals offen zu, sich nicht mehr daran zu erinnern, wann es genau geschehen sei, was zusätzlich als Realkennzeichen zu werten ist. Zwar führte C.________ aus, den Beschuldigten in dieser Phase einfach ignoriert zu haben (pag. 20, Z. 176 f.), sie gab allerdings auf konkrete Frage an, sich verbal geäussert zu haben, dass sie nicht wolle (pag. 415, Z. 11 f.). Insgesamt fällt bei den Befragungen von C._____