415, Z. 1 f.). Sie konnte sich aber daran erinnern, dass der Vorfall geschah und sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie wolle nicht. Er habe aber einfach weitergemacht, es sei ihm egal gewesen (pag. 415, Z. 11 ff.). Nachdem sie oberinstanzlich ausführte, sich nicht mehr zu erinnern, wann genau es geschehen sei (pag. 415, Z. 25 f.), sie aber wohl nicht auf dem Bett habe fixiert sein können (pag. 415, Z. 4 ff.), erklärte sie schliesslich, ihr Gefühl sage ihr, dass es vor dem Vorfall gewesen sei, bei dem der Beschuldigte versucht habe, seinen Penis in ihren Mund zu stossen. Sie könne sich einfach noch erinnern, dass er auf ihr gekniet und es für sie sehr schlimm gewesen sei.