18 C.________ bestätigte die Ausführungen, wonach der Beschuldigte ihre Hand an seinen Penis gelegt habe, bei ihrer staatsanwaltschaftlichen (pag. 31, Z. 281 ff.), vorinstanzlichen (pag. 227, Z. 21 ff.) und oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 414, Z. 32 ff.; pag. 415, Z. 1 ff.) zwar effektiv erst auf jeweilige konkrete Frage bzw. auf Vorhalt ihrer ersten Aussagen. Allerdings gab C.________ auch offen zu, nicht mehr zu wissen, wann genau das geschehen sei (pag. 227, Z. 25; pag. 414, Z. 41; pag. 415, Z. 1 f.).