28, Z. 171). C.________ gab oberinstanzlich (nach mehrmaligem Nachfragen) ferner zu, gegenüber dem Beschuldigten effektiv erwähnt zu haben, sie habe ihre «Mens» (pag. 413, Z. 43 f.; pag. 414, Z. 4 f.). Betreffend Konstanz ihrer Aussagen fällt auf, dass C.________ in ihrer ersten Einvernahme die ausführlichsten und detailliertesten Aussagen machte. Die nachfolgenden Befragungen befassten sich vorwiegend mit der Ausleuchtung einzelner Details, ohne dass C.________ das Geschehene nochmals ausführlich in freier Rede zu erzählen hatte.