20, Z. 176 f.). C.________ bestätigte diesen Vorfall in den kommenden Einvernahmen und führte oberinstanzlich auf Frage aus, dem Beschuldigten auch in dieser Phase gesagt zu haben, sie wolle nicht (pag. 415, Z. 11 f.). Generell sind auch die übrigen Aussagen von C.________ voller Realitätskennzeichen. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung wies sie immer wieder auf ihre Gefühle hin (pag. 28, Z. 174 ff.; pag. 31, Z. 307 f.) und würdigte ihr eigenes Verhalten (warum sie nicht sofort weggegangen sei; sie sei zu naiv gewesen) kritisch (pag. 30, Z. 247 f.; pag. 228, Z. 22 f.).