Zudem konnte sie sogleich eine Begründung für das Verhalten des Beschuldigten nennen – er war nicht zum Ziel gelangt. Passend zu dieser emotionalen Stimmung ist dann die (vom Beschuldigten ebenfalls bestätigte) Schilderung von C.________, wie das Gespräch nach dem Vorfall abgelaufen sei, in welchem sie vom Beschuldigten persönlich und äusserlich kritisiert worden sei. C.________ wies innerhalb dieser freien Erzählung noch auf einen weiteren Handlungsablauf hin, der zeitlich – weil spontan dazwischen erzählt – nicht klar eingeordnet werden kann, zumal C.________ bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung auch nie danach gefragt wurde.