Von Bedeutung ist dagegen, dass C.________ in ihrer Erstbefragung (pag. 17 f., Z. 43 ff.) einen derart komplexen Handlungsablauf schilderte, der nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er nicht auf einer selbsterlebten Handlung basieren würde: C.________ schilderte vorerst den Annäherungsversuch des Beschuldigten, indem er sie habe küssen wollen, sie aber sofort gesagt habe, er solle aufhören. Sie sei dann auf ein anderes Sofa gesessen. Daraufhin hätten sie sich einige Minuten angeschwiegen. Der Beschuldigte habe sie danach gebeten, zu ihr zu kommen. Er wolle sie zu nichts zwingen, habe sie aber gefragt, ob sie ihm einen blase, was sie mit «ob er eigentlich spinne» beantwortet habe.