Wichtige inhaltliche Realkennzeichen sind vorab im bestrittenen Kerngeschehen zu suchen. Deshalb sind die von der Vorinstanz als Realkennzeichen dargestellte detaillierte Beschreibung der Wohnung des Beschuldigten und die Herleitung des Tatdatums durch eine Zeit-Raum-Verknüpfung (vgl. pag. 281, S. 21 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) nicht massgebend, weil sie sich nicht auf das bestrittene Kerngeschehen beziehen. Die Wohnung des Beschuldigten war C.________ ferner bereits von früher her bekannt und dass sie sich am 20.10.2013 in dieser befand, ist unbestritten. Von Bedeutung ist dagegen, dass C.________ in ihrer Erstbefragung (pag.