16 ff.), 19.8.2014 (pag. 23 ff.) und 3.8.2016 (pag. 224 ff.) ausführlich zusammen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 270 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Vor der Kammer bestätigte C.________ am 5.9.2017 ihre Aussagen. Sie führte aus, sie habe ihrer Mutter nicht von Anfang an über den Vorfall informiert, weil es ihr peinlich gewesen sei. Sie könne sich nicht genau erinnern, aber ihre Mutter habe sie gefragt, was los sei und sie sei nicht gross darauf eingegangen (pag. 413, Z. 34 ff.).