Sie sind allerdings einzig hinsichtlich des Zustands von C.________ nach dem angeblichen Vorfall vom 20.10.2013 von besonderer Relevanz. Angaben zum angeklagten Sachverhalt hatte auch K.________ nur vom Hörensagen. Sie bestätigte aber wie schon J.________ und L.________, vom Vorfall mit dem Beschuldigten erfahren zu haben. Was K.________ vom Vorfall erfuhr, entspricht denn auch (oberflächlich) den Schilderungen von C.________ im vorliegenden Verfahren. 9.2.2 Aussagen von C.________ C.________ wurde im Laufe des Verfahrens insgesamt vier Mal befragt. Die Vorinstanz fasste ihre Aussagen vom 5.12.2013 (pag. 16 ff.), 19.8.2014 (pag.