13 L.________ ist eine gute Freundin von C.________. Ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft vom 16.6.2015 wurden von der Vorinstanz zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (pag. 280, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Auch sie konnte lediglich als Zeugin vom Hörensagen berichten, dass C.________ ihr gegenüber erwähnt habe, sie habe zwei Männer kennengelernt und sei von diesen sexuell genötigt worden. Was die beiden Männer genau gemacht hätten, habe C.________ nicht erzählt (pag. 51, Z. 38 ff.). L.________ erklärte, C._____