_ bestätigte mit seinen Aussagen allerdings nicht mehr, als dass er von C.________ erfahren habe, dass der Beschuldigte sie aufgefordert habe, ihm einen zu blasen und er dafür seinen Penis «rausgenommen» habe. Zudem habe der Beschuldigte ihm gegenüber die sexuellen Absichten bei C.________ kundgetan. Es sind keine Hinweise vorhanden, dass J.________ diesbezüglich nicht die Wahrheit sagte, zumal er offenkundig sein Desinteresse an der Sache preisgab und C.________ gar bezichtigte, selbst schuld zu sein.