Zu den subjektiven Beweismitteln 9.2.1 Aussagen Dritter Die drei befragten Drittpersonen konnten nichts Selbsterlebtes zum konkreten Vorfall zwischen C.________ und dem Beschuldigten schildern. Sie erhielten die Informationen zum fraglichen Geschehen lediglich vom Hörensagen. J.________ wurde am 13.2.2014 von der Polizei befragt (pag. 34 ff.). Auf die korrekte vorinstanzliche Zusammenfassung dieser Aussagen kann verwiesen werden (pag. 279, S. 19 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Bei J.________ handelt es sich um einen damaligen «Kollegen» von C.________ (Aussagen von J.________: «Eine gute Kollegin mit gewissen Vorzügen», pag.