Für das Regionalgericht entscheidend waren dabei die aus seiner Sicht glaubhaften und erlebnisbasierten Aussagen von C.________, die stimmig, reich an Details, ohne Strukturbrüche und ohne Aggravierungen gewesen seien. Es sei kein Grund für eine Falschbeschuldigung ersichtlich (Akten SK 16 432 pag. 423). Die Aussagen von C.________ würden zudem durch die Angaben der seinerzeitigen Kollegin/Freundin von G.________, O.________, gestützt (Akten SK 16 432 pag. 424). Demgegenüber seien die Aussagen von G.________ nicht geeignet, die Aussagen von C.________ zu entkräften (Akten SK 16 432 pag.