Das Strafverfahren wurde zu Beginn mit demjenigen gegen den Beschuldigten zusammengeführt (pag. 2 f.), mit Verfügung vom 11.6.2014 jedoch voneinander getrennt (pag. 4). G.________ wurde in der Anklageschrift vom 24.5.2016 vorgeworfen, sich der sexuellen Nötigung, begangen vermutlich am 21.9.2013 in N.________ schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wurde in der Anklageschrift Folgendes umschrieben (Akten SK 16 432 pag. 280 f.):