wie auch die Klinik Neuhaus wiesen darauf hin, dass die von C.________ geäusserten Symptome (diffuse Ängste, selbstverletzendes Verhalten, niedriges Selbstbild, gestörtes Körperbild) mit den strafrechtlich thematisierten Vorfällen in Zusammenhang stehen könnten, dies aber andererseits nicht so sein müsse, weil von diesen Symptomen nicht auf eine bestimmte Art der Traumatisierung geschlossen werden könne (pag. 84; pag. 218; pag. 376). Aufgrund ihrer Symptome sind folglich keine eindeutigen Rückschlüsse auf die angeklagte Tat möglich. In den vorliegenden Krankenakten von C.___