_ bestanden damals und bis zum 20.7.2016 keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung von C.________ (pag. 84; pag. 217 f.). Sie diagnostizierte ebenfalls eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (pag. 83). Obwohl die Konsultation bei Frau Dr. M.________ vom 15.10.2013 und die Krisenintervention vom 11.11.2013 den angeblichen Tattag umrahmen – und zudem beide nach dem Vorfall vom 21.9.2013, der Gegenstand des Strafverfahrens wegen sexueller Nötigung gegen G.________ bildet, stattfanden – thematisierte C.________ weder am 15.10.2013 bei Dr. M.