9. Würdigung durch die Kammer 9.1 Zu den objektiven Beweismitteln 9.1.1 Arztberichte betreffend C.________ Die Vorinstanz fasste die Berichte von Dr. M.________ vom 19.9.2014, 8.1.2015 und 20.7.2016 umfassend zusammen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 267 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Aus dem oberinstanzlich eingeholten Bericht von Dr. F.________ der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 28.4.2017 geht hervor, dass C.________ sich vom 11.11.2013 bis zum 13.11.2013 in der Klinik Neuhaus in einer stationären Behandlung befand.