_ genommen, diesen an sein Geschlechtsteil geführt und mit seiner Hand darüber Reibbewegungen gemacht, um sich sexuell zu befriedigen. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, der fragliche Vorwurf lasse sich zeitlich nicht mehr in das Geschehen einordnen. Der Handlungsablauf sei nicht erstellt, zumal Phase 4 ohne zeitliche Einbettung keine Abwehrhaltung von C.________ entnommen werden könne (pag. 287, S. 27 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).