Sie habe ihren Mund verschlossen gehalten und den Kopf weggedreht. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt. C.________ habe in dieser Phase in aller Form Widerstand geleistet. Der Beschuldigte habe erheblich Gewalt ausgeübt und es sei für ihn erkennbar gewesen, dass er gegen den Willen von C.________ gehandelt habe (pag. 286 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die vierte Phase betreffe den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Hand von C.________ genommen, diesen an sein Geschlechtsteil geführt und mit seiner Hand darüber Reibbewegungen gemacht, um sich sexuell zu befriedigen.