_ habe noch keine klare und nach aussen eindeutig erkennbare ablehnende Haltung gezeigt (pag. 286, S. 26 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In der zweiten Phase seien C.________ und der Beschuldigte auf dem Bett gesessen. Plötzlich habe der Beschuldigte C.________ umgeworfen und sich über sie gekniet. Er habe das eine Bein auf der einen und das andere auf der anderen Seite von ihr gehabt. C.________ habe sich sofort gewehrt, mit dem Ellbogen geschlagen, sei aufgestanden und ins Wohnzimmer gegangen.