Die Vorinstanz teilte den vorliegenden Sachverhalt in vier Phasen auf. Die erste Phase, während welcher der Beschuldigte mit C.________ auf dem Sofa gesessen sei, er sie zu küssen begonnen habe und sie mit ihm ins Schlafzimmer gegangen sei, erachtete sie als erstellt. Der Beschuldigte habe in dieser Phase aber noch «wähnen» dürfen, dass C.________ noch nicht völlig abgeneigt gewesen sei, zumal sie sich freiwillig («ja easy, ich komme mal rüber, aber zwinge mich zu nichts», pag. 18, Z. 51 ff.) ins Schlafzimmer begeben habe. C.________ habe noch keine klare und nach aussen eindeutig erkennbare ablehnende Haltung gezeigt (pag.