6. Zur Anklageschrift und zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wurde mit Anklageschrift vom 1.3.2016 vorgeworfen, sich der sexuellen Nötigung, begangen am 20.10.2013 (evtl. kurze Zeit zuvor oder nachfolgend), nachmittags, ca. 14.30 Uhr, in E.________, zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wurde Folgendes umschrieben (pag. 152 f.): C.________ stattete dem ihr bekannten A.________ einen Besuch ab. A.________ begann dann C.________ auf den Mund zu küssen. Sie forderte ihn auf, damit aufzuhören und stiess ihn von sich.