344 i.V.m. Art. 5 StPO vor, den als vollendete sexuelle Nötigung angeklagten Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung zu würdigen (pag. 235). Aufgrund des Devolutiveffekts der Berufung gilt der Würdigungsvorbehalt auch für das oberinstanzliche Verfahren. 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung