Aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer dabei nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie kann das Urteil im Strafpunkt auch zuungunsten des Beschuldigten abändern. Dies ist ihr im Zivilpunkt mangels eigener Berufung oder einer Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin C.________ verwehrt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3.8.2016 behielt sich die Vorinstanz in Anwendung von Art. 344 i.V.m.