5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland wurde durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Sanktion. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil entsprechend vollumfänglich zu überprüfen und verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer dabei nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art.