3. Der Beschuldigte sei zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Urteil der Vorinstanz zu verurteilen. Weiter sei er gemäss vorinstanzlichem Urteil zu verurteilen, der Privatklägerin den durch die amtliche Entschädigung nicht gedeckten Teil ihrer Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 2'333.90, zu ersetzen. 4. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ferner sei er zu verurteilen, der Privatklägerin die durch die amtliche Entschädigung nicht gedeckten Parteikosten für das Berufungsverfahren gemäss einzureichender Honorarnote zu ersetzen.