5 1. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen der sexuellen Nötigung, begangen am 20. Oktober 2013 in E.________ zum Nachteil von C.________, und er sei dafür angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Oktober 2013 zu leisten.