a. für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil vom 03.08.2016 auf CHF 9'314.55; und b. für das oberinstanzliche Verfahren im Rahmen der eingereichten Honorarnote festzusetzen. 5. Die Löschung der erkennungsdienstlich erfassten Daten sowie die Löschung des erhobenen DNAProfils sei nach Rechtskraft des Entscheids anzuordnen. 6. Weiter sei zu verfügen, was rechtens Staatsanwältin I.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag. 426): I.