Rechtsanwalt D.________ reichte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5.9.2017 das aktuelle ärztliche Zeugnis betreffend C.________ von Dr. med. E. H.________, psychiatrische Dienste Interlaken fmi, datierend vom 13.8.2017 ein (pag. 432). Das ärztliche Zeugnis wurde mit Beschluss der Kammer zu den Akten erkannt (pag. 423). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5.9.2017 wurden C.________ (pag. 412 ff.) und der Beschuldigte (pag. 418 ff.) einvernommen.