Die Verfahrensleitung informierte Rechtsanwalt D.________ am 3.7.2017, bis dato liege ihr keine Nachricht der anderen Parteien vor, sie würden auf eine öffentliche Urteilseröffnung verzichten. Die Verfahrensleitung wies zudem darauf hin, die Parteien seien nicht zu einer solchen Mitteilung verpflichtet und könnten sich vorbehalten, situativ am Schluss der Plädoyers zu entscheiden (pag. 388).