325). Mit Verfügung vom 12.6.2017 gab die Verfahrensleitung den Parteien bekannt, am oberinstanzlichen Hauptverhandlungstermin vom 5.9.2017 werde festgehalten. Die Urteilseröffnung werde allerdings aufgrund der geplanten Einvernahmen von C.________ und dem Beschuldigten am 6.9.2017 stattfinden (pag. 384 f.). Rechtsanwalt D.________ teilte daraufhin mit Schreiben vom 14.6.2017 mit, das Miteinverständnis der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung vorausgesetzt, verzichte er auf eine öffentliche Urteilsbegründung und er bitte diesfalls um eine zeitnahe Mitteilung (pag. 386). Die Verfahrensleitung informierte Rechtsanwalt D.______