Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 30.11.2016 die Anschlussberufung beschränkt auf die Sanktion. Sie beantragte, den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Ein Grund, nicht auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten, bestehe aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht (pag. 321 f.). Am 9.11.2016 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, aus seiner Sicht bestünden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 325).