__ freizusprechen und die Zivilklage abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen und die amtliche Entschädigung sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter bzw. noch einzureichender Honorarnote festzusetzen (pag. 309 f.). C.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichtete mit Schreiben vom 16.11.2016 auf die Einreichung einer Anschlussberufung. Im Übrigen seien die formellen Voraussetzungen für die Berufung von Amtes wegen zu überprüfen (pag. 319). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 30.11.2016 die Anschlussberufung beschränkt auf die Sanktion.