III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 20.10.2013 an die Privatklägerin C.________. Weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Schadenersatzklage der Privatklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).