23 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘315.60 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Fürsprecherin C.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: