7.2. dass der schwarze Damenmantel und der schwarz-graue gestreifte Schaal der Privatklägerin nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werden und die übrigen beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB, 95 Abs. 1 Bst. b SVG, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren.