22 die auf den Widerruf entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, A.________ auferlegt wurden (Art. 426 Abs. 1 StPO); 7. weiter verfügt wurde 7.1. dass das beschlagnahmte dunkelblaue Trägershirt und die dunkelblaue Shorthose zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB) und die übrigen beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werden;