5.1. zur Bezahlung von CHF 999.40 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2014 an die Privatklägerin, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR; 5.2. zur Bezahlung von CHF 25‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2014 an die Privatklägerin 6. der A.________ durch Urteil (Strafbefehl) vom 10. August 2011 der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen wurde und die Strafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 1‘500.00, zu vollziehen ist (Art. 46 Abs. 1 StGB);