A.________ verpflichtet wurde, Frau R. zuhanden von Fürsprecherin C.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘862.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO) und Fürsprecherin C.________ in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht hat (Art. 42a KAG); 5. A.________ in Anwendung von Art. 41, Art. 46, Art. 47 und Art. 49 OR sowie Art. 126 und Art. 433 ff. StPO, ohne Ausscheidung von Kosten für die Behandlung der Zivilklage, weiter verurteilt wurde