der Kanton Bern von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von R. (Personalien bekannt) verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO);