4.2. festgestellt wurde, dass durch den Schuldspruch die am 26. Juni 2015 durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (pag. 709) verfügte Rückzahlungsverpflichtung von A.________ gegenüber dem Kanton über den Betrag von CHF 15‘872.75 (Entschädigung amtliches Honorar Rechtsanwalt I.________) sowie gegenüber Rechtsanwalt I.________ hinsichtlich der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘834.00, fällig wird, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO);