A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘916.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO);